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Stichwort English Beschreibung
Treppenhaus und Hausflur stairwell/ staircase/ stairs and hallway In einem Mehrfamilienhaus gelten Treppenhäuser und Flure als gemeinschaftlich genutzte Räume. Streit entsteht meist wegen darin abgestellter Gegenstände (Fahrräder, Rollstühle, Kinderspielzeug).

Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, nach dem einem behinderten Hausbewohner das Abstellen seines Rollstuhles im Hausflur verboten wird, ist nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf sittenwidrig und unwirksam (OLG Düsseldorf, ZMR 84, 161). Kinderwagen dürfen zumindest vorübergehend im Hausflur abgestellt werden (Oberlandesgericht Hamm, Az. 15 W 444/00, Urteil vom 03.07.2001). Für die Aufstellung einer Garderobe im Hausflur benötigt ein Wohnungseigentümer die Zustimmung der Miteigentümer (OLG München, Az. 34 Wx 160/05).

Die Gestaltung des Treppenhauses muss ein Mieter dem Vermieter überlassen. So kann ein evangelischer Mieter nicht die Miete mindern, weil der katholische Vermieter in einer Treppenhaus-Nische eine Madonna aufgestellt hat (Amtsgericht Münster, Az. 3 C 2122/03). Die eigenmächtige Dekoration von Treppenhaus, Hausflur und Gemeinschaftsgarten durch eine einzelne Mieterin (hier: größere Mengen von Deko-Gegenständen, Ersetzen der Treppenhaus-Lampen durch eigene, Aufstellung von vielen Blumenkübeln, Dekogegenstände im Vorgarten) ist den übrigen Mietparteien nicht zuzumuten und kann vom Vermieter untersagt werden (AG Münster, Urteil vom 31.07.2008, Az. 38 C 1858/08).

Zettelaushänge im Treppenhaus, auf denen der Vermieter kritisiert wird, bewegen sich am Rande übler Nachrede. Stellt ein Mieter jedoch nur objektiv bestehende Missstände dar (monatelanger Heizungsausfall im Winter ohne Reparatur), muss sich der Vermieter die Kritik gefallen lassen (Landgericht Berlin, Az. 53 S 25/04).

Zulässig ist das Aufhängen von jahreszeitlichem Schmuck an der Außenseite der Wohnungstür – etwa die vielerorts üblichen Kränze zu Ostern oder in der Adventszeit. Solche Schmuckgegenstände stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung für die übrigen Hausbewohner dar (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.1989, Az. 25 T 500/89).

Von einer bestimmungswidrigen Nutzung des Gemeinschaftseigentums wird jedoch ausgegangen, wenn ein Wohnungseigentümer im Treppenhaus Duftstoffe wie etwa künstlichen weihnachtlichen Tannenduft versprüht. Aufdringliche Düfte dieser Art sind für die anderen Hausbewohner nicht mehr zumutbar (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2003, Az. I-3 Wx 98/03).